"In allen Dingen hängt der Erfolg von den Vorbereitungen ab."
Konfuzius
Vorbereitende Buchhaltung (gemäß § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG)
- Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle
- Übergabe der abgestimmten Konten und sonstigen Unterlagen zur Abschlusserstellung an den entspr. Steuerberater
- Debitoren- und Kreditorenüberwachung
- Überwachung von Zahlungsterminen
- Optimierung der Belegführung
- Unterstützung bei betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Fragen
- Übernahme des Mahnwesens und der dazugehörenden Schreibarbeiten
- Führen des Kassenbuchs
Rechts- oder Steuerberatung ist ausgeschlossen.
Selbstverständlich werden alle Daten mit höchster Vertraulichkeit behandelt.
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